Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Stand: 01.04.2023

§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

Der Veranstalter engagiert die Band für ein Konzert. Der Zeitraum und Veranstaltungsort wird im Angebot festgelegt.

Eine Set-Länge beträgt grundsätzlich 45 Minuten.

Der Veranstaltungsraum muss für den Aufbau und Soundcheck spätestens 3 Stunden vor Showtime zur Verfügung stehen.

§ 2 Produktionsbedingungen

2.1. Honorar

Der Veranstalter verpflichtet sich das Honorar unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung an die bekannte Rechnungsadresse ausschließlich per Überweisung zu entrichten. Eine andere Zahlungsform ist nicht vorgesehen. Falls nicht anders vereinbart wird die Ton- und Licht-Technik separat direkt mit dem Technikdienstleister verrechnet.

Über die Höhe des Honorars wird nach Außen hin Stillschweigen bewahrt.

2.2 Rechte / Lizenzen

Der Veranstalter verpflichtet sich, die anfallenden Gebühren an die GEMA zu melden und zu zahlen sowie etwaige Steuern abzuführen. Die Band wird dem Veranstalter nach dessen Aufforderung eine Aufstellung der urheberrechtlich geschützten Werke übersenden, die bei dem Konzert dargeboten werden.

§ 3 Durchführung der Veranstaltung

3.1 Veranstalter

3.1.1 Der Veranstalter stellt für das Konzert eine spielbereite Bühne sowie die notwendige technische Ausstattung von Ton- und Lichttechnik zur Verfügung. Die Bühne hat eine Mindestgröße von 8,00 x 5,00 Meter. Der Veranstalter sichert eine saubere Bühnenfläche zu. Der dem Angebot beigefügte Technical Rider ist Bestandteil dieses Vertrages. Dieser muss vom Veranstalter eingehalten werden.

3.1.2 Falls es zu Nichteinhalten der Bühnenanweisung seitens des Veranstalters kommen, wird fehlendes Material durch Ton- und Lichttechnik der Band ergänzt. Die dabei entstehenden Kosten hat der Veranstalter zu tragen.

3.2 Band

3.2.1 Die Band verpflichtet sich zu der von den Parteien vereinbarten Zeit zu erscheinen.

3.2.2 Die Band ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei. Der Veranstalter ist weder in künstlerischer noch in technischer Hinsicht befugt, Vorgaben vor oder Anweisungen während der Veranstaltung zu machen.

3.3. Garderobe und Catering

3.3.1 Der Veranstalter stellt der Band eine abschließbare Garderobe für den Veranstaltungstag kostenlos zur Verfügung, die alleine von der Band genutzt werden kann und in der ausreichend Platz für die gesamte Band ist.

3.3.2 Der Veranstalter stellt dem Künstler und seiner Begleitgruppe und Crew während der gesamten Veranstaltung alkoholische und nicht-alkoholische Getränke, eine vollwertige vegetarische Mahlzeit für jedes Crew-Mitglied und Snacks in angemessenem Umfang in der Garderobe kostenlos zur Verfügung.

§ 4 Schadensersatzpflichten, Schadensersatzpauschalen, Haftungsfreiheit

4.1 Entfällt die Veranstaltung aufgrund einer dem Veranstalter zurechenbaren schuldhaften Handlung oder Unterlassung, hat er der Band eine Schadenspauschale zu zahlen. Diese beträgt je nach Absagezeitpunkt einen Anteil der Gesamtsumme des Angebots. Ersparte Aufwendungen der Band werden nicht abgezogen.

Absage 90 bis 15 Tage vor Termin: 25 % der Gesamtsumme
Absage 14 bis 8 Tage vor Termin: 50 % der Gesamtsumme
Absage ab 7 Tage vor Termin: 100 % der Gesamtsumme

4.2 Die Geltendmachung eines Schadens aus anderen Gründen wird für beide Seiten durch die vorstehenden Schadenspauschalisierungen nicht ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.3 Sind ein oder mehrere Mitglieder der Band durch Krankheit verhindert, so werden sie durch adäquate Ersatzmusiker ersetzt.

4.4 Im Falle des Ausfalls der Veranstaltung durch höhere Gewalt entfallen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Wird die Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, abgebrochen, ist dennoch die vereinbarte Gage in Höhe des Bruttobetrages zu bezahlen.

4.5 Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit der Band und  derer Hilfskräfte, sowie für die vom Künstler in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumenten während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort.

§ 5 Schlussbestimmungen

5.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.

5.2 Gerichtsstand für beide Partien ist das für den Künstler zuständige Amtsgericht. Deutsches Recht findet Anwendung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wofür gegenseitig bestätigter Schriftverkehr genügt. Durch diesen Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Mainz.

5.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Maßgeblich ist allein dieser schriftliche Vertrag. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht der Schriftform und die Abänderung dieser Schriftformklausel.

5.5 Mit der Unterschrift des Veranstalters auf dem Angebot ist der Vertrag  zustande gekommen und damit bindend.